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   BGH, 21.02.1980 - III ZR 65/78   

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https://dejure.org/1980,491
BGH, 21.02.1980 - III ZR 65/78 (https://dejure.org/1980,491)
BGH, Entscheidung vom 21.02.1980 - III ZR 65/78 (https://dejure.org/1980,491)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 1980 - III ZR 65/78 (https://dejure.org/1980,491)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Ansprüche auf Entschädigung wegen einer Rückenteignung nach dem Preußischen Enteignungsgesetz - Berücksichtigung von werterhöhenden Aufwendungen für die Sache bei der Bewertung der Höhe der Entschädigung - Übersteigen des festgelegten Verkehrswertes der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung der Entschädigung für eine sog. Rückenteignung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 76, 365
  • NJW 1980, 1571
  • MDR 1980, 913
  • DB 1980, 1886
  • DÖV 1980, 877
  • BauR 1980, 456
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

    Auszug aus BGH, 21.02.1980 - III ZR 65/78
    Auf seine Verfassungsbeschwerde hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 12. November 1974 (1 BvR 32/68 - BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68] ) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1968, 810 [BVerwG 08.11.1967 - IV C 101/65] ) auf und erkannte, daß der Eigentümer aufgrund des Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich das Recht habe, sein früheres Eigentum zurückzuverlangen, wenn der Enteignungsgrund später wegfalle.

    Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf "Entschädigung" wegen "Rückenteignung" hat keine einfachgesetzliche Grundlage in einer Norm des Bundes- oder des einschlägigen Landesrechts (vgl. BVerfGE 38, 175, 183 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68] ; BVerwG NJW 1968, 810 [BVerwG 08.11.1967 - IV C 101/65] ).

    Im Gegenteil würde es in Fällen der vorliegenden Art praktisch auf eine Vereitelung der verfassungsrechtlich gebotenen Rückübertragung hinauslaufen, wenn der frühere Eigentümer zum Rückerwerb seines Eigentums den Wertzuwachs der konkreten Sache, den ihm die in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltene Bestandsgarantie des Eigentums (BVerfGE 24, 367, 405; 38, 175, 181, 185) [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68] mit sichern will, aus seinem übrigen Vermögen erlegen müßte.

  • BVerwG, 08.11.1967 - IV C 101.65

    Enteignung wegen geplanter Errichtung einer Umgehungsstraße - Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 21.02.1980 - III ZR 65/78
    Auf seine Verfassungsbeschwerde hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 12. November 1974 (1 BvR 32/68 - BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68] ) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1968, 810 [BVerwG 08.11.1967 - IV C 101/65] ) auf und erkannte, daß der Eigentümer aufgrund des Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich das Recht habe, sein früheres Eigentum zurückzuverlangen, wenn der Enteignungsgrund später wegfalle.

    Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf "Entschädigung" wegen "Rückenteignung" hat keine einfachgesetzliche Grundlage in einer Norm des Bundes- oder des einschlägigen Landesrechts (vgl. BVerfGE 38, 175, 183 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68] ; BVerwG NJW 1968, 810 [BVerwG 08.11.1967 - IV C 101/65] ).

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus BGH, 21.02.1980 - III ZR 65/78
    Im Gegenteil würde es in Fällen der vorliegenden Art praktisch auf eine Vereitelung der verfassungsrechtlich gebotenen Rückübertragung hinauslaufen, wenn der frühere Eigentümer zum Rückerwerb seines Eigentums den Wertzuwachs der konkreten Sache, den ihm die in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltene Bestandsgarantie des Eigentums (BVerfGE 24, 367, 405; 38, 175, 181, 185) [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68] mit sichern will, aus seinem übrigen Vermögen erlegen müßte.
  • BGH, 28.09.1972 - III ZR 44/70

    Berechnung der Enteignungsentschädigung bei vorzeitiger Aufhebung eines

    Auszug aus BGH, 21.02.1980 - III ZR 65/78
    Die Klägerin hat deshalb auch keinen durch Art. 14 geschützten Anspruch darauf, bei der Rückgewähr der enteigneten Sache das "volle Äquivalent für das ihr Genommene" (vgl. u.a. BGHZ 59, 250, 258) zu erhalten.
  • BGH, 29.04.1982 - III ZR 154/80

    Enteignung; Rückübereignung; Ergänzende Auslegung; Drohende Enteignung;

    Für einen solchen Anspruch wird in Bayern der Verwaltungsrechtsweg für gegeben erachtet (Molodovsky, BayEnteigG, Art. 16 Rdnr. 7; Seufert, BayEnteignR, Art. XII ZAG Rdnr. 41; s. auch dazu BGHZ 76, 365 = NJW 1980, 1571).

    Diese Ansicht, der sich der Senat angeschlossen hat (BGHZ 76, 365 = NJW 1980, 1571; BGH, Beschl. v. 10.12.1981 - III ZR 29/81), kann aber nicht dazu führen, daß in allen Fällen, in denen die öffentliche Hand außerhalb eines Enteignungsverfahrens zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundbesitz erwirbt, der privatrechtliche Übertragungsvertrag durch Art. 14 GG dahin als ergänzt anzusehen ist, daß bei Wegfall oder anderweitiger Erledigung der öffentlichen Aufgabe dem früheren Eigentümer ein Anspruch auf Rückübertragung des verkauften Grundstücks zusteht.

    Für einen Rückgewähranspruch unmittelbar aus Art. 14 GG, der an den "Wegfall der die Enteignung legitimierenden verfassungsrechtlichen Voraussetzungen" anknüpft (BVerfGE 38, 175 (181) = NJW 1975, 37; BGHZ 76, 365 (369) = NJW 1980, 1571), ist bei dieser Sachlage kein Raum (BGH, Beschl. v. 10.12.1981 - III ZR 29/81).

  • BGH, 14.03.1997 - V ZR 9/96

    Rückübertragung eines zur Abwendung einer Enteignung verkauften Grundstücks nach

    Ein Rückzahlungsanspruch des Landes ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung grundsätzlich auf diesen Betrag begrenzt, weil das Land auch im Falle einer förmlichen Rückenteignung nur eine Entschädigung erhielte, die den bei der ersten Enteignung zugrunde gelegten Verkehrswert nicht übersteigen darf (§ 103 Satz 4 BBauG; vgl. auch BGHZ 76, 365, 368 ff).
  • BGH, 03.04.2008 - III ZR 78/07

    Höhe und Verzinsung der Rückenteignungsentschädigung

    Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentumsrecht wirkt im Anschluss an eine Enteignung in dem Sinne nach, dass dem enteigneten Bürger eine eigentumsrechtlich geschützte Restposition - das Recht auf Rückerwerb des Eigentum - verbleibt, die wirksam wird, wenn es später nicht zu der vorgesehenen Verwendung des enteigneten Gegenstands kommt (vgl. BVerfGE 97, 89, 97; BVerfG, Kammerbeschluss, DVBl. 2000, 695; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 76, 365, 368 f).
  • OLG Düsseldorf, 14.03.2007 - 18 U 135/06

    Festlegung der Entschädigungshöhe bei Rückenteignung nach dem LBeschG auf Grund

    Richtig ist weiter, dass es bei einer Rückenteignung deshalb, weil das Grundstück niemals dem Enteignungszweck zugeführt wurde, angemessen, wenn nicht gar verfassungsrechtlich geboten ist, wegen der Rück-Entschädigung grundsätzlich auf den Wert zum Enteignungszeitpunkt abzustellen (BGH 21.02.1980, NJW 1980, 1571, 1572).

    Vielmehr war es bis zur Entscheidung des BVerfG vom 12.11.1974 (NJW 1975, 37 = BVerfGE 38, 175) herrschende Meinung, dass der Gesetzgeber frei sei, ob er auch nur in den Fällen vorheriger Zweckverfehlung überhaupt einen Anspruch auf Rückenteignung vorsah (s. die Vorgeschichte dieser Entscheidung, berichtet in BGH 21.02.190, NJW 1980, 1571), und somit erst recht bei der Festsetzung der etwaigen Rückentschädigung.

  • BVerfG, 23.07.1997 - 1 BvR 332/90

    Geltung des § 102 BBauG/BauGB für Rückübereignungsansprüche in sogenannten

    Noch 1980 habe der Bundesgerichtshof (BGHZ 76, 365 ) solche Ansprüche abgelehnt.

    Der Bundesgerichtshof hat zwar in einem Urteil vom 21. Februar 1980 die Anwendbarkeit des § 102 BBauG auf sogenannte Altfälle - wenn auch lediglich bei Wegfall des Enteignungszwecks vor Inkrafttreten des BBauG - verneint (vgl. BGHZ 76, 365 [367]).

  • OLG Köln, 18.01.1996 - 7 U 148/95

    Bemessung der Rückenteignungsentschädigung

    Wird ein nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes enteignetes Grundstück rückenteignet, weil es nicht mehr für Aufgaben nach § 1 LBG benötigt wird und nachdem der mit der Enteignung verfolgte Gemeinwohlzweck tatsächlich verwirklicht wurde, bemißt sich die Höhe der Rückenteignungsentschädigung auch im Lichte der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nach dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Rückenteignungsbeschlusses und nicht nach der Höhe der ursprünglich gewährten Enteignungsentschädigung (Abgrenzung zu BGHZ 76, 365 ff.).

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.02.1980 (BGHZ 76, 365 ff.) steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

  • OVG Niedersachsen, 07.06.2011 - 1 ME 94/11

    Auswechslung eines Beteiligten durch Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen

    Diese Ansicht, der sich der Senat angeschlossen hat (BGHZ 76, 365; Beschluß vom 10. Dezember 1981 - III ZR 29/81), kann aber nicht dazu führen, daß in allen Fällen, in denen die öffentliche Hand außerhalb eines Enteignungsverfahrens zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundbesitz erwirbt, der privatrechtliche Übertragungsvertrag durch Art. 14 GG dahin als ergänzt anzusehen ist, daß bei Wegfall oder anderweitiger Erledigung der öffentlichen Aufgabe dem früheren Eigentümer ein Anspruch auf Rückübertragung des verkauften Grundstücks zusteht.

    Für einen Rückgewähranspruch unmittelbar aus Art. 14 GG, der an den 'Wegfall der die Enteignung legitimierenden verfassungsrechtlichen Voraussetzungen' anknüpft (BVerfGE 38, 175, 181; Senatsurteil BGHZ 76, 365, 369), ist bei dieser Sachlage kein Raum (Beschl. vom 10. Dezember 1981 - III ZR 29/81).".

  • BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 29.88

    Anspruch auf Rückübereignung fehlgeschlagener Enteignungen - Enteignung durch

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in den Gründen seines Urteils vom 21. Februar 1980 - III ZR 65/78 - (BGHZ 76, 365 [BGH 21.02.1980 - III ZR 65/78]) ausgeführt, daß der dort von der klagenden Gemeinde geltend gemachte Anspruch auf "Entschädigung" wegen "Rückenteignung" keine einfachgesetzliche Grundlage in einer Norm des Bundes- oder einschlägigen Landesrechts habe.
  • BGH, 23.02.1995 - III ZR 58/94

    Anspruch auf Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Enteignung eines Grundstücks

    In den vom Bundesverfassungsgericht, vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen war das betroffene Grundeigentum zum Zeitpunkt seines Entzuges als subjektives Recht des Bürgers gegen den Staat verbürgt (vgl. BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]; BVerwG NJW 1990, 2400; Senatsurteile BGHZ 76, 365 und vom 19. Januar 1995 - III ZR 104/93 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 19.01.1995 - III ZR 104/93

    Anwendbarkeit der rückenteignungsrechtlichen Regelungen auf Altfälle

    Wie das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsurteil des Vorprozesses zutreffend ausgeführt hat, steht diese Betrachtungsweise auch nicht in Widerspruch zu dem Senatsurteil BGHZ 76, 365, das eine Fallgestaltung betroffen hatte, bei der der Enteignungszweck vor Inkrafttreten des § 102 BBauG (29. Oktober 1960) weggefallen war.
  • BGH, 19.03.1987 - III ZR 266/85

    Abführung toter Wertpapierdepots an den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes;

  • LG Dresden, 20.01.1994 - O-Baul 2/93
  • BGH, 28.05.1984 - III ZR 100/83

    Bezeichnung des Enteignungszwecks; Bezeichnung der Verwendungsfrist

  • BGH, 10.12.1981 - III ZR 29/81

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf

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